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Satzung des Thomasburger SV von 1949 e.V.

Neufassung vom 17.06.2022

Zum Geleit

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen

von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Diese

verallgemeinernde Form bezieht sich auf alle Geschlechter. Eine Benachteiligung oder

Verletzung von Frauen und diversgeschlechtliche Personen in ihrer Gleichberechtigung ist

dadurch nicht gewollt.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Thomasburger Sportverein von 1949 e.V., genannt „TSV“,

und hat seinen Sitz in Thomasburg. Gründungstag ist der 01.06.1949.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen und ist Mitglied des

Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB) sowie seiner zuständigen Fachverbände

und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

3. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, unter Ausschluss eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, im geselligen Rahmen Sport zu treiben Er verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

>steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere

verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die

Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-,

Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

2. Der Verein kann sich an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften beteiligen.

3. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei

Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 26a

EStG beschließen.

 

§ 3

Gliederung des Vereins

1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in der Haushaltsführung unselbständige

Ressorts, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart oder Disziplin

betreiben. Für ihre Einrichtung und Auflösung ist der Vorstand zuständig.

2. Die Ressorts können sich in Unterabteilungen untergliedern, und zwar:

a) Seniorenabteilung

b) Jugendabteilung

3. Jedem Ressort steht ein Leiter (Obmann) vor, der alle mit dieser Sportart oder Disziplin

zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung regelt. Sofern das jeweilige Ressort eine Jugendabteilung

unterhält, wird diese von einem Jugendleiter (Jugendobmann) gelenkt. Soweit das

jeweilige Ressort Schiedsrichter für den Spielbetrieb abzustellen verpflichtet ist, ist ein

Leiter des Schiedsrichterwesens (Schiedsrichterobmann) zu wählen.

4. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Ressorts Sport treiben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der

Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages

durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die

Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer

seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge

teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu

erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5

Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins

verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der

Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von

der Beitragsleistung befreit.

3. Aus dem Vorstand ausscheidende oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können für

langjährige, verdienstvolle Vorstandstätigkeit in gleicher Weise zu Ehrenvorstandsmitgliedern

ernannt werden. Kraft ihrer Ernennung sind auch sie von der Beitragsverpflichtung

befreit.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Streichung von der

Mitgliederliste oder Tod.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss

eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat bei einem

Mitglied des Vorstands zu erfolgen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei

vereinsschädigendem Verhalten, möglich.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem

Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das

Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die

Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch

eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die

Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach

Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet

endgültig.

4. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr kann die Beendigung der Mitgliedschaft zur

Folge haben, sofern eine Mahnung und die Ankündigung der Streichung von der

Mitgliederliste erfolglos blieb. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 7

Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des

Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des

Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur

Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages

sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres

hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

4. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben bei Rücktritt oder Ausschluss

Rechenschaft gegenüber dem Vorstand abzulegen. Gegenstände, Materialien, Schlüssel

und Kassen des Vereins sind an den Vereinsvorstand herauszugeben.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der

Mitgliederversammlung als oberstes Organ ausgeübt. Die Mitgliederversammlung setzt

sich aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen.

Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts

ist unzulässig. Für Mitglieder unter 16 Jahren besteht Anwesenheits- und Anhörungsrecht.

2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal eines Geschäftsjahres

zwecks Beschlussfassung über die in § 10 genannten Aufgaben einberufen werden. Sie

kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der

Einladung bekannt gegeben.

3. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer

solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass

nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte

wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag am schwarzen Brett im

Vereinsheim unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer

Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Mitglieder, die ihre Emailadresse hinterlegt

haben, erhalten die Versammlungseinladung gleichzeitig mittels elektronischer Post an

die dem Verein zuletzt bekannte Emailadresse.

5. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag von 1/10 der anwesenden

Mitglieder geheim erfolgen.

6. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres vor der

Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen, wenn sie auf die

Tagesordnung genommen werden sollen.

7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst später gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit

von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu

zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen

Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 der

Vereinsmitglieder es beantragen.

10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende Im

Verhinderungsfall übernimmt dies ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt nur über Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz

ausschließlich und nicht abänderbar zugewiesen sind sowie über nachstehende

Tagesordnungspunkte:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das laufende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  • Beschlussfassung über Anträge und über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

 

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/n

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) 1. Kassenwart

d) Schriftführer

e) 2. Kassenwart (Beitragskassierer)

f) Pressewart

g) Ressortleiter(n)

h) Jugendleiter(n)

i) Leiter(n) des Schiedsrichterwesens

2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der

Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins nach

Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand

ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ressorts; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke

Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über

seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

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3. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt.

4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

- der 1. Vorsitzende

- der 2. Vorsitzende

- der 1. Kassenwart

- der Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder

durch den 2. Vorsitzenden, den 1. Kassenwart und den Schriftführer jeweils zu zweit

vertreten.

6. Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder

Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten

Mitgliederversammlung durch Mitglieder des Vereins zu besetzen.

7. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben Sonderausschüsse

einsetzen.

8. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Vertretungsregelung

werden in einer Geschäftsordnung dargestellt. Der Vorstand kann weitere Ordnungen

erlassen.

 

§ 12

Wahl des Vorstands

1. Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann nur ein

stimmberechtigtes Mitglied des Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet

hat. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im

Amt.

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

1. Vorsitzender

Schriftführer,

2. Kassenwart

Jugendleiter .

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

2. Vorsitzender

1. Kassenwart

Pressewart

Ressortleiter

Leiter des Schiedsrichterwesens.

2. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 13

Beirat

1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung fachkundige und besonders engagierte

Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Beiratsmitgliedern berufen.

2. Beiratsmitglieder wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten mit.

3. Sie sollen zu Themen ihres Wirkungskreises beratend an den Vorstandssitzungen

teilnehmen.

4. Die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist protokollarisch festzuhalten.

 

§ 14

Kassenprüfungen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die

nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die

Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein

Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und

ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist nicht

zulässig.

2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen

bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes

und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 15

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst. D.h., Mitglieder, die auf Stimmenthaltung votieren oder ungültige

Stimmen abgeben, haben als nicht erschienen zu gelten. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf

Antrag von mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder hat die Abstimmung geheim

zu erfolgen.

3. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss

Angaben über

Ort und Zeit der Versammlung

den Versammlungsleiter

den Protokollführer

die Anzahl der Erschienenen

(bei Mitgliederversammlungen) die Tagesordnung

die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis

bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung

enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle müssen,

wenn kein Protokollbuch geführt wird, chronologisch abgeheftet und dauerhaft

ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

 

§ 16

Haftung

1. Der Vorstand haftet bei Schäden gegenüber dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der

Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder

Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen

des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17

Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die

sich aus der Mitgliedschaft im LandesSportBund (LSB) Niedersachsen und aus der

Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein

unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name,

Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Datum des

Vereinsbeitritts und Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt

unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat

jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand

gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken

verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in

das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die

Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen

aufbewahrt.

 

§ 18

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der

abgegebenen Stimmen, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der

abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten

anwesend ist, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist eine Abstimmung 4 Wochen später nochmals

zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlussfähig.

 

§ 19

Vermögen des Vereins

1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände

sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran

nicht zu.

2. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten

Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Thomasburg mit der

Maßgabe es unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 17.06.2022 neu gefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in

Kraft.