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Neufassung vom 17.06.2022
Zum Geleit
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen
von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Diese
verallgemeinernde Form bezieht sich auf alle Geschlechter. Eine Benachteiligung oder
Verletzung von Frauen und diversgeschlechtliche Personen in ihrer Gleichberechtigung ist
dadurch nicht gewollt.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Thomasburger Sportverein von 1949 e.V., genannt „TSV“,
und hat seinen Sitz in Thomasburg. Gründungstag ist der 01.06.1949.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen und ist Mitglied des
Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB) sowie seiner zuständigen Fachverbände
und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.
3. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, unter Ausschluss eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, im geselligen Rahmen Sport zu treiben Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
>steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-,
Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
2. Der Verein kann sich an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften beteiligen.
3. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 26a
EStG beschließen.
§ 3
Gliederung des Vereins
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in der Haushaltsführung unselbständige
Ressorts, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart oder Disziplin
betreiben. Für ihre Einrichtung und Auflösung ist der Vorstand zuständig.
2. Die Ressorts können sich in Unterabteilungen untergliedern, und zwar:
a) Seniorenabteilung
b) Jugendabteilung
3. Jedem Ressort steht ein Leiter (Obmann) vor, der alle mit dieser Sportart oder Disziplin
zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regelt. Sofern das jeweilige Ressort eine Jugendabteilung
unterhält, wird diese von einem Jugendleiter (Jugendobmann) gelenkt. Soweit das
jeweilige Ressort Schiedsrichter für den Spielbetrieb abzustellen verpflichtet ist, ist ein
Leiter des Schiedsrichterwesens (Schiedsrichterobmann) zu wählen.
4. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Ressorts Sport treiben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu
erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragsleistung befreit.
3. Aus dem Vorstand ausscheidende oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können für
langjährige, verdienstvolle Vorstandstätigkeit in gleicher Weise zu Ehrenvorstandsmitgliedern
ernannt werden. Kraft ihrer Ernennung sind auch sie von der Beitragsverpflichtung
befreit.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Tod.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss
eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat bei einem
Mitglied des Vorstands zu erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei
vereinsschädigendem Verhalten, möglich.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
4. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr kann die Beendigung der Mitgliedschaft zur
Folge haben, sofern eine Mahnung und die Ankündigung der Streichung von der
Mitgliederliste erfolglos blieb. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 7
Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur
Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages
sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres
hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
4. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben bei Rücktritt oder Ausschluss
Rechenschaft gegenüber dem Vorstand abzulegen. Gegenstände, Materialien, Schlüssel
und Kassen des Vereins sind an den Vereinsvorstand herauszugeben.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ ausgeübt. Die Mitgliederversammlung setzt
sich aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen.
Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts
ist unzulässig. Für Mitglieder unter 16 Jahren besteht Anwesenheits- und Anhörungsrecht.
2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal eines Geschäftsjahres
zwecks Beschlussfassung über die in § 10 genannten Aufgaben einberufen werden. Sie
kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der
Einladung bekannt gegeben.
3. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer
solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass
nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte
wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag am schwarzen Brett im
Vereinsheim unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer
Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Mitglieder, die ihre Emailadresse hinterlegt
haben, erhalten die Versammlungseinladung gleichzeitig mittels elektronischer Post an
die dem Verein zuletzt bekannte Emailadresse.
5. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag von 1/10 der anwesenden
Mitglieder geheim erfolgen.
6. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen, wenn sie auf die
Tagesordnung genommen werden sollen.
7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst später gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu
zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 der
Vereinsmitglieder es beantragen.
10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende Im
Verhinderungsfall übernimmt dies ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt nur über Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz
ausschließlich und nicht abänderbar zugewiesen sind sowie über nachstehende
Tagesordnungspunkte:
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/n
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassenwart
d) Schriftführer
e) 2. Kassenwart (Beitragskassierer)
f) Pressewart
g) Ressortleiter(n)
h) Jugendleiter(n)
i) Leiter(n) des Schiedsrichterwesens
2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand
ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ressorts; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
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3. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt.
4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 1. Kassenwart
- der Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch den 2. Vorsitzenden, den 1. Kassenwart und den Schriftführer jeweils zu zweit
vertreten.
6. Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder
Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Mitglieder des Vereins zu besetzen.
7. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben Sonderausschüsse
einsetzen.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Vertretungsregelung
werden in einer Geschäftsordnung dargestellt. Der Vorstand kann weitere Ordnungen
erlassen.
§ 12
Wahl des Vorstands
1. Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann nur ein
stimmberechtigtes Mitglied des Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
1. Vorsitzender
Schriftführer,
2. Kassenwart
Jugendleiter .
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
2. Vorsitzender
1. Kassenwart
Pressewart
Ressortleiter
Leiter des Schiedsrichterwesens.
2. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13
Beirat
1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung fachkundige und besonders engagierte
Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Beiratsmitgliedern berufen.
2. Beiratsmitglieder wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten mit.
3. Sie sollen zu Themen ihres Wirkungskreises beratend an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.
4. Die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist protokollarisch festzuhalten.
§ 14
Kassenprüfungen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die
nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die
Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein
Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und
ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist nicht
zulässig.
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes
und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 15
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. D.h., Mitglieder, die auf Stimmenthaltung votieren oder ungültige
Stimmen abgeben, haben als nicht erschienen zu gelten. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf
Antrag von mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder hat die Abstimmung geheim
zu erfolgen.
3. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss
Angaben über
Ort und Zeit der Versammlung
den Versammlungsleiter
den Protokollführer
die Anzahl der Erschienenen
(bei Mitgliederversammlungen) die Tagesordnung
die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis
bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung
enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle müssen,
wenn kein Protokollbuch geführt wird, chronologisch abgeheftet und dauerhaft
ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
§ 16
Haftung
1. Der Vorstand haftet bei Schäden gegenüber dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen
des Vereins abgedeckt sind.
§ 17
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die
sich aus der Mitgliedschaft im LandesSportBund (LSB) Niedersachsen und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name,
Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Datum des
Vereinsbeitritts und Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt
unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in
das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen
aufbewahrt.
§ 18
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten
anwesend ist, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist eine Abstimmung 4 Wochen später nochmals
zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
§ 19
Vermögen des Vereins
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände
sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran
nicht zu.
2. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Thomasburg mit der
Maßgabe es unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 17.06.2022 neu gefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.